Vermutung der blossen Vermittlungsagentur (OR 418 e)
- Ohne abweichende Vereinbarung ist der Agent nicht befugt Verträge im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin zu schließen, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder andere Vertragsänderungen zu vereinbaren.
- Fehlt eine solche Vollmacht, so beschränkt sich die Tätigkeit des Agenten auf die bloße Zuführung von Kunden.







