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Vermutung der blossen Vermittlungsagentur (OR 418 e)

  • Ohne abweichende Vereinbarung ist der Agent nicht befugt Verträge im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin zu schließen, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder andere Vertragsänderungen zu vereinbaren.
  • Fehlt eine solche Vollmacht, so beschränkt sich die Tätigkeit des Agenten auf die bloße Zuführung von Kunden.


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