Beendigung
- In der Regel sind die Verträge auf eine Mindestdauer befristet.
- Fehlt eine solche, so bietet OR 546 I einen ersten Anhaltspunkt für eine mögliche Regel. (BGE 107 II 216 ff.)
- Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen immer zulässig.