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Beendigung

  • In der Regel sind die Verträge auf eine Mindestdauer befristet.
  • Fehlt eine solche, so bietet OR 546 I einen ersten Anhaltspunkt für eine mögliche Regel. (BGE 107 II 216 ff.)
  • Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen immer zulässig.


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