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Begriff, Parteien und Arten

  • Ein Alleinvertriebsvertrag liegt vor, wenn sich der Lieferant verpflichtet, dem Händler (Alleinvertreter) ein
    • örtlich begrenztes,
    • sachlich begrenztes,
    • ausschließliches (Exklusivität) und
    • evtl. auch zeitlich begrenztes
  • Bezugsrecht für bestimmte Waren einzuräumen, die sie diesem liefert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Händler, die entsprechenden Waren gegen Entgelt zu beziehen und den Verkauf im Vertragsgebiet zu fördern.
  • Es handelt sich um einen Innominatkontrakt, der im Gesetz nicht geregelt ist.
  • Der Alleinvertriebsvertrag findet sich vor allem:
    • In der Automobilindustrie
    • Im Vertrieb von Dienstleistungen
    • In der Kosmetikindustrie
    • In der Maschinenindustrie
  • Er ist als Rahmenvertrag konzipiert, die einzelnen Warenbezüge selber beruhen auf eigenständigen Kaufverträgen.
  • Beim Alleinvertriebsvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.
  • Typisch ist die Absatzförderungspflicht des Alleinvertreters, ähnlich dem Agenturvertrag (OR 418c I, OR 418 f I).

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