Leistungsstörungen
- Haben die Parteien die Folgen einer Leistungsstörung nicht verabredet, so kommt der allgemeine Teil des Obligationenrechts zur Anwendung, soweit nicht eine analoge Anwendung des besonderen Teils des Obligationenrechts angezeigt ist.
- Mit Verletzung der Abnahmepflicht (Händler) oder Lieferpflicht (Lieferant) tritt der Verzug nach OR 102 ein.
- Da der Alleinvertriebsvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, kommt ein Rücktritt vom Vertrag nach OR 107 ff. nicht in Frage. Hier wandelt sich das Rücktrittsrecht in ein Kündigungsrecht um. Die Aufhebung erfolgt nur im Hinblick auf künftige Leistungen.







