Aussonderungsrecht im Konkurs (Art. 425 II i.V.m. 401 III OR)
- Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär regelmäßig Eigentümer des erworbenen Kommissionsguts, da er den Kaufvertrag im eigenen Namen abschliesst. Die Kommittentin hätte dabei einen rein obligatorischen Anspruch auf Herausgabe.
- Fällt nun der Kommissionär in Konkurs, so hilft auch hier OR 401 III.
- OR 401 III ist allerdings nicht auf Geld anwendbar, das der Kommissionär von der Kommittentin zwecks Zahlung des Verkaufspreises erhält, sofern es nicht getrennt aufbewahrt wurde.
- Es ist daher unter Umständen zu empfehlen, den Kommittenten zur Eröffnung eines Treuhandkontos und zur separaten Aufbewahrung (ev. sogar gesichert durch eine Bankgarantie) vertraglich zu verpflichten.
- Das zum Verkauf übergebene Kommissionsgut fällt grundsätzlich nicht ins Eigentum des Kommissionärs. Im Konkursfall steht dem Kommittenten daher ein Vindikationsanspruch zu.







