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Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag

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Pflichten und Rechte des Kommissionärs

Rechtsgebiet:
Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag
Stichworte:
Vertriebsrecht, Vertriebsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Der Kommissionär ist zur persönlichen Besorgung des Geschäfts verpflichtet. Eine Substituierung kommt nur Vereinbarung oder wenn sie üblich ist in Frage.
  • Der Kommissionär hat den Kommittenten über alle wichtigen Umstände zu informieren, die sich auf die Weisungen des Kommittenten auswirken oder eine Beendigung der Kommission bewirken können. Insbesondere über Markt und Preisentwicklung.
  • Der Kommittent trägt in der Regel die Gefahr des Untergangs oder Wertverminderung des Kommissionsguts. Sofern verabredet muss der Kommissionär eine Versicherung abschließen für deren Kosten der Kommittent auszukommen hat.
  • Die Gefahr, dass der Kommissionär mit dem Dritten ein Geschäft abschließt und der Dritte auch nach Übergabe nicht leistet (Delcredere) hat der Kommittent zu tragen, sofern der Kommissionär zu solchen Leitungen ermächtigt ist. Das Delcredere – Risiko kann aber auch voll auf den Kommissionär übertragen werden, dann ist aber neben der Provision auch eine „Delcredere – Provision“ geschuldet.
  • Der Kommissionär hat seine Geschäfte sorgfältig zu führen. Dazu gehört auch die Treuepflicht, wenn möglich teurer zu verkaufen bzw. billiger zu kaufen, als mit dem Kommittent vereinbart wurde. Sofern ihm das gelingt, hat der Kommissionär den erzielten Gewinn herauszugeben, denn er handelt nicht auf eigene, sondern auf fremde Rechnung. Sämtlich Vorteile fliessen damit auch ohne konkrete Vereinbarung in die fremde Rechnung ein.
  • Der Kommissionär hat Anspruch auf eine Provision. Diese ist  im Gegensatz zum Agentur- oder Mäklervertrag erfolgsabhängig, worin sich die Nähe zum Werkvertrag zeigt. Die Provision ist dann geschuldet, wenn das Geschäft „ausgeführt“, also abgeschlossen ist, d.h. die Leistungen ausgetauscht sind. Hat der Kommissionär das Delcredere – Risiko zu tragen und ist er für die Verpflichtungen des nichtleistenden Dritten bereits eingestanden, so entsteht der Provisionsanspruch bereits mit Abschluss des Vertrages. Verhält sich der Kommissionär unredlich, so verliert er den gesamten Provisionsanspruch (OR 433 I), was auch die Vergütung gemäss OR 432 II gilt. Darüber hinaus der Kommittent den Kommissionär selber als Käufer bzw. Verkäufer betrachten, sollte dieser zu hohe Einkaufspreise oder zu tiefe Verkaufspreise in Rechnung stellen (OR 433 II).
  • Der Kommissionär hat Anspruch auf Verwendungs- und Schadenersatz, dies unabhängig vom erfolgreichen Abschluss des Vertrags mit dem Dritten, sofern er im Interesse des Kommittenten tätig wurde (OR 431 I).
  • Der Kommissionär hat sowohl am Kommissionsgut als auch am Verkaufserlös ein Retentionsrecht (OR 434).

 

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