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Beendigung

  • Mit Vertragsabschluss oder wenn der Mäklervertrag befristet ist mit Ablauf der Frist.
  • Analog OR 404 aus dem Auftragsrecht, ist nicht „unzeitige“ Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich.
  • Trotz jederzeitiger Vertragsbeendigung bleibt der Lohnanspruch des Mäklers für bereits erfolgte Vermittlungen und für weitere Geschäftsabschlüsse, die auf seine Vorleistungen zurückzuführen sind bestehen.


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