Informationen zum Vertriebsrecht
Der Mäkler hat, sofern nichts anderes abgemacht ist und keine Ausschließlichkeitsklausel vereinbart ist, keine Pflicht zum Tätigwerden.
Er kann also auch nichts unternehmen, es entgeht ihm damit aber auch der Vergütungsanspruch.
weiterempfehlen:
für Arbeitsrecht» Kontakt
Ihr Verlag für Recht, Steuern und Wirtschaft. » Kontakt
News zu Recht, Steuern und Wirtschaft
RSS Feed abonnieren
Bleiben Sie auf dem Laufenden» www.law-news.ch