Begriff, Parteien und Arten
Beim Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur gegen eine Vergütung, in eigenem Namen, aber für Rechnung der Versenderin, zur Organisation eines Gütertransports (OR 439). Der Spediteur führt den Transport in der Regel nicht selber aus, sondern er schließt einen Frachtvertrag (siehe Ziffer 5) mit einem Dritten, dem sog. Frachtführer – ab.
Der Speditionsvertrag ist im OR in einem Artikel geregelt und stellt eine besondere Form der Kommission (sog. Frachtvertragskommission) dar. Es sind dabei sowohl die kommissionsrechtlichen, als auch die auftragsrechtlichen Bestimmungen anwendbar.







