Informationen zum Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag in der Schweiz
Vermutung der blossen Vermittlungsagentur (OR 418 e)
Ohne abweichende Vereinbarung ist der Agent nicht befugt Verträge im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin zu schließen, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewähren oder andere Vertragsänderungen zu vereinbaren.
Fehlt eine solche Vollmacht, so beschränkt sich die Tätigkeit des Agenten auf die bloße Zuführung von Kunden.