- In der Regel sind die Verträge auf eine Mindestdauer befristet.
- Fehlt eine solche, so bietet OR 546 I einen ersten Anhaltspunkt für eine mögliche Regel. (BGE 107 II 216 ff.)
- Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen immer zulässig.
Weiterführende Informationen
BGer 4A_241/2017 vom 31.08.2018 (Kündigung aus wichtigem Grund und Berechnung des Schadenersatzes aus entgangenem Gewinn)