Informationen zum Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag in der Schweiz
Begriff und Parteien
Ein Alleinvertriebsvertrag liegt vor, wenn sich der Lieferant (Hersteller oder Händler) verpflichtet, dem Abnehmer (Alleinvertreter) ein
örtlich begrenztes,
sachlich begrenztes,
ausschließliches (Exklusivität) und
evtl. auch zeitlich begrenztes
Bezugsrecht für bestimmte Waren oder Produkte einzuräumen, die sie diesem liefert. Im Gegenzug verpflichtet sich der Händler, die entsprechenden Waren gegen Entgelt zu beziehen und unter den vereinbarten Bedingungenim Vertragsgebiet in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben.
Typisch ist die Absatzförderungspflicht des Alleinvertreters, ähnlich dem Agenturvertrag (OR 418c I, OR 418 f I).