Informationen zum Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag in der Schweiz
Aussonderungsrecht im Konkurs (Art. 425 II i.V.m. 401 III OR)
Bei der Einkaufskommission wird der Kommissionär regelmäßig Eigentümer des erworbenen Kommissionsguts, da er den Kaufvertrag im eigenen Namen abschliesst. Die Kommittentin hätte dabei einen rein obligatorischen Anspruch auf Herausgabe.
Fällt nun der Kommissionär in Konkurs, so hilft auch hier OR 401 III.
OR 401 III ist allerdings nicht auf Geld anwendbar, das der Kommissionär von der Kommittentin zwecks Zahlung des Verkaufspreises erhält, sofern es nicht getrennt aufbewahrt wurde.
Es ist daher unter Umständen zu empfehlen, den Kommittenten zur Eröffnung eines Treuhandkontos und zur separaten Aufbewahrung (ev. sogar gesichert durch eine Bankgarantie) vertraglich zu verpflichten.
Das zum Verkauf übergebene Kommissionsgut fällt grundsätzlich nicht ins Eigentum des Kommissionärs. Im Konkursfall steht dem Kommittenten daher ein Vindikationsanspruch zu.