Informationen zum Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag in der Schweiz
Begriff, Parteien und Arten
Ein Franchisingvertrag beinhaltet das Recht und die Pflicht zur Anwendung der Systemvertriebsidee des Franchisegebers durch den Franchisenehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Der Vertrieb ist in der Regel beschränkt:
örtlich
gegenständlich
zeitlich (durch die Gültigkeitsdauer des Vertrages)
Die Waren- bzw. Dienstleistungsbezüge sind aufgrund der im Rahmenvertragsteil im Voraus bestimmten Konditionen durch den Franchisenehmer beim Franchisegeber abzurufen.
Der Franchisingvertrag ist ein sog. „Innominatkontrakt“ (= im Gesetz nicht geregelter Vertrag)
Der Franchisevertrag ist ein Dauerschuldverhältnis.
Der Franchisevertrag findet vor allem in folgenden Branchen Anwendung: