Dem Franchisegeber obliegen u.a. folgende Pflichten:
- Lizenzähnliche Pflichten
- Nutzungsbefugnis der Schutzrechte
- Genussverpflichtung und Verteidigung der Schutzrechte
- Gewährleistungspflicht für die Funktionstauglichkeit des System- und Marketingkonzepts
- Auftragsähnliche Pflichten
- Unterstützungspflicht (Konzepthandbuch, Dienstleistungen, Weisungen)
- Beratung / Training / Coaching
- Personalausbildung / Schulung
- Kontrolle der systemgetreuen Konzeptausführung
- Gleichbehandlung (mit anderen Franchisingnehmern)
- Weitere Pflichten
- Gewährleistung des Gebietsschutzes / Exklusivitätszusage (Garantieversprechen nach OR 111)
- Einstehen, dass keine Dritten im Gebietsrayon tätig werden, sofern kartellrechtlich zulässig