Für den Franchisenehmer gelten vor allem folgende Pflichten
- Lizenzähnliche Pflichten
- Eintrittsgebühr (zur Abgeltung der Vorleistungen des Franchisinggebers)
- Regelmässige, meist umsatzabhängige Gebühren, ev. in die Produkte- oder Dienstleistungskalkulation integrierte Entschädigung, zur Abgeltung
- Einräumung der Rechte
- Erbringung der Dienstleistungen
- Abrechnung über Produkte- / Dienstleistungsumsätze
- Nutzung der überlassenen Schutzrechte / Tragung der Folgen des Nichtgebrauchs (zugunsten der Konkurrenz eingebüsste Bekanntheit)
- Zurverfügungstellung des know how (unter Geheimhaltung)
- Auftragsähnliche Pflichten
- Weisungen
- Pflicht zur sorgfältigen Behandlung anvertrauter Sachen
- Auskunftspflichten
- Informationspflichten
- Konkurrenzverbot
- Weitere Pflichten
- Bezugspflichten
- Kunden- und Gebietsbindungen
- Preisempfehlungen / Preisbindungen, sofern kartellrechtlich zulässig