Beim Franchisingvertrag ist die Frage des Anspruchs auf eine Kundschaftsentschädigung zwar noch nicht abschliessend geklärt, aber unter folgenden Umständen gegeben:
- Enge Einbindung des Franchisingnehmers in das Vertriebssystem
- Die Kunden des vom Franchisingnehmer aufgebauten Kundenstamms werden nach Vertragsbeendigung den Produkten und Marken des Franchisinggebers treu bleiben.
Einem im Subordinationsverhältnis stehenden Franchisingnehmer sollte eine Kundschaftsentschädigung zustehen.