Informationen zum Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag in der Schweiz
Der Vergütungsanspruch
Der Anspruch des Mäklers auf Vergütung entsteht nur, wenn der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber infolge der Vermittlung des Mäklers oder eines Nachweises des Mäklers – je nachdem welche Funktion diesem zukommt – zustande gekommen ist.
Es besteht eine doppelte Erfolgsabhängigkeit. Das heisst, dass geeignete Interessen nachzuweisen oder zu vermitteln sind und der tatsächliche Abschluss der Auftraggeberin zustande kommen muss.
Kausalzusammenhang i.S. eines sog. psychologischen Zusammenhangs. Kenntnis des Auftraggebers von einem potentiellen Vertragspartners vor dem Nachweis durch den Mäkler schliesst den Kausalzusammenhang beispielsweise aus.
Ohne Abschluss kein Lohnanspruch des Mäklers. Bei einem bedingten Vertrag jedoch hängt auch der Lohnanspruch vom Eintritt der Bedingung ab.