- Der Mäklervertrag ist an keine Form gebunden.
- Konkludente Vereinbarungen sind zulässig.
- Der stillschweigende Abschluss eines Mäklervertrags ist aber ausgeschlossen, falls bereits der künftige Vertragspartner den Mäkler selbst beauftragt hat.
Informationen zum Vertriebsrecht / Vertriebsvertrag in der Schweiz